I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte am 28. Mai 1964 gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1960 Einspruch eingelegt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück und erklärte die Veranlagung in der Einspruchsentscheidung vom 16. September 1964 für endgültig. Nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war die Entscheidung im Wege der Berufung anfechtbar. Die Einspruchsentscheidung wurde am 21. September 1964 dem für die Entgegennahme von zustellungsbedürftigen Schriftstücken beauftragten Bediensteten der Landesstrafanstalt Freiburg übergeben, wo der Kläger seinerzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßte. Die Aushändigung des Schriftstücks an den Kläger scheiterte daran, daß dieser die Annahme verweigerte.
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