BFH vom 18.12.1974
I R 14/74
Normen:
AO § 225, § 229 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 1, § 44 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 170
BStBl II 1975, 592

BFH - 18.12.1974 (I R 14/74) - DRsp Nr. 1997/12491

BFH, vom 18.12.1974 - Aktenzeichen I R 14/74

DRsp Nr. 1997/12491

»Gegen die mit der Entscheidung über den Einspruch gegen einen vorläufigen Steuerbescheid verbundene Endgültigkeitserklärung ist die Klage zum Finanzgericht gegeben (Abweichung von dem BFH-Beschluß vom 03.11.1972 III B 21/72 , BFHE 107, 484, BStBl II 1973, 227).«

Normenkette:

AO § 225, § 229 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 1, § 44 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte am 28. Mai 1964 gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1960 Einspruch eingelegt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück und erklärte die Veranlagung in der Einspruchsentscheidung vom 16. September 1964 für endgültig. Nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war die Entscheidung im Wege der Berufung anfechtbar. Die Einspruchsentscheidung wurde am 21. September 1964 dem für die Entgegennahme von zustellungsbedürftigen Schriftstücken beauftragten Bediensteten der Landesstrafanstalt Freiburg übergeben, wo der Kläger seinerzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßte. Die Aushändigung des Schriftstücks an den Kläger scheiterte daran, daß dieser die Annahme verweigerte.