BFH vom 19.09.1974
IV R 24/74
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 113, 416
BStBl II 1975, 199

BFH - 19.09.1974 (IV R 24/74) - DRsp Nr. 1997/12306

BFH, vom 19.09.1974 - Aktenzeichen IV R 24/74

DRsp Nr. 1997/12306

»Wird die Klageschrift zunächst auf Matrize geschrieben, dort vom Prozeßbevollmächtigten unterschrieben und dann ein Matrizenabzug dem Gericht eingereicht, so fehlt dieser Klage nicht das Merkmal der Schriftlichkeit i.S. von § 64 Abs. 1 FGO

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 Satz 1;

I. Den Hintergrund des Rechtsstreits bildet die materielle Streitfrage, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft, in den Streitjahren 1952 bis 1964 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Hiervon war der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beim Erlaß der streitigen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide ausgegangen. Im Vordergrund des Rechtsstreits steht jedoch zunächst die formelle Frage, ob die Klägerin gegen diese Bescheide wirksam Sprungklage erhoben hat. Diesbezügliche Zweifel waren deshalb entstanden, weil bis zum Ablauf der Klagefrist beim Finanzgericht (FG) lediglich eine als Matrizenabzug gefertigte Klageschrift einging, die (infolgedessen) nur mit dem Matrizenabdruck der eigenhändigen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten versehen war.