BFH vom 20.07.1982
VII B 154/81
Normen:
FGO § 115 Abs. 1, 3 ; GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 195
BStBl II 1982, 705

BFH - 20.07.1982 (VII B 154/81) - DRsp Nr. 1997/15375

BFH, vom 20.07.1982 - Aktenzeichen VII B 154/81

DRsp Nr. 1997/15375

»1. Auch in Verfahren wegen Auskunftsbegehren, die nicht auf eine vZTA gerichtet sind, beträgt der Streitwert für jedes Auskunftsbegehren 4.000 DM, sofern das finanzielle Interesse an den Auskünften nicht erkennbar ist. 2. Bestehen Zweifel, ob der Streitwert die für die Statthaftigkeit der Streitwertrevision maßgebende Höhe erreicht, ist ein Interesse des Beschwerdeführers an der Zulassung der Revision grundsätzlich nicht anzuerkennen, wenn dieser sein mit Rücksicht auf die Zweifel bestehendes rechtliches Interesse an der Zulassung der Revision nicht dargetan hat.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1, 3 ; GKG § 13 ;