I. Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 21. Juli 1983 V R 3/77 (BFHE 139, 17, BStBl II 1983, 742) den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung folgender Rechtsfragen angerufen: 1. Kann die Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung eines ablehnenden Verwaltungsaktes der in § 229 der Reichsabgabenordnung (AO) bzw. § 348 der Abgabenordnung (
2. Falls die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO verneint wird: Ist § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO auf eine beim Finanzgericht (FG) eingelegte Verpflichtungsklage anwendbar?
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