BFH vom 21.08.1974
I R 116/73
Normen:
FGO § 137, § 145 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 269
BStBl II 1975, 17

BFH - 21.08.1974 (I R 116/73) - DRsp Nr. 1997/12199

BFH, vom 21.08.1974 - Aktenzeichen I R 116/73

DRsp Nr. 1997/12199

»Entscheidet das Finanzgericht zur Hauptsache und trifft es eine Kostenentscheidung nach § 137 FGO, so findet eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht statt.«

Normenkette:

FGO § 137, § 145 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt die Zimmervermietung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ für 1970 einen Gewerbesteuermeßbescheid. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren rügte die Klägerin auch die örtliche Unzuständigkeit des Beklagten. Das Finanzgericht (FG) hob den Gewerbesteuermeßbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Es ging davon aus, daß sich die Geschäftsleitung entsprechend dem Vorbringen der Klägerin im Bezirk eines anderen FA befinde. Die Kosten legte es gemäß § 137 FGO der Klägerin auf.

Die Klägerin macht mit der Revision geltend: Sie sei im Kostenpunkt beschwert. Der Beklagte hätte die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen prüfen müssen. Sie habe den Beklagten über den Ort ihrer Geschäftsleitung nicht im Unklaren gelassen oder diesen gar verheimlicht.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung in der Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig.