BFH vom 22.10.1975
I B 38/75
Normen:
AO § 91 Abs. 1, § 210 Abs. 2, § 211 Abs. 3 ; FGO § 69 ; VwZG § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 205
BStBl II 1976, 136

BFH - 22.10.1975 (I B 38/75) - DRsp Nr. 1997/12695

BFH, vom 22.10.1975 - Aktenzeichen I B 38/75

DRsp Nr. 1997/12695

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein an Ehegatten gerichteter Haftungsbescheid durch Übergabe nur einer Ausfertigung des Bescheides für beide Ehegatten einem von ihnen wirksam zugestellt ist. Jedem Empfänger muß das für ihn bestimmte Schriftstück zugestellt werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 16.12.1971 I R 212/71 , BFHE 104, 493, BStBl 2.1972, 425).«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1, § 210 Abs. 2, § 211 Abs. 3 ; FGO § 69 ; VwZG § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 ;

Streitig ist im Aussetzungsverfahren, ob die Eheleute O. und I., A. (Antragsteller und Beschwerdeführer - Antragsteller -) vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) zu Recht als Haftungsschuldner für Körperschaftsteuer, Ergänzungsabgabe und Umsatzsteuer 1968 bis 1971 der O. A. GmbH (GmbH) in Anspruch genommen worden sind.

Der an "Herrn und Frau O. A. adressierte Haftungsbescheid wurde der Antragstellerin in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute durch einen Bediensteten des FA ausgehändigt. In dem als "Zustellungsurkunde" bezeichneten Empfangsbekenntnis sind "die Eheleute" als Empfänger ausgewiesen.