I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 19. Januar 1976 VI R 108/73 (BFHE 117, 436, BStBl II 1976, 219) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Gilt § 9 Abs 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), der die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 9 Abs 1 VwZG ausschließt, auch, wenn mit der Zustellung die Einspruchsfrist (§ 236 Abs 1 der Reichsabgabenordnung - AO -) in Lauf gesetzt werden soll?
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