BFH vom 23.03.1976
VII R 106/73
Normen:
DVStBerG § 4 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 140 Abs. 1, § 140 Abs. 3 (a. F.), § 146 Abs. 2 (a. F.); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ; GKG § 14 Abs. 1 (a. F.), § 25 Abs. 1 (n. F.); StBerG § 118 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 503
BStBl II 1976, 459

BFH - 23.03.1976 (VII R 106/73) - DRsp Nr. 1997/12868

BFH, vom 23.03.1976 - Aktenzeichen VII R 106/73

DRsp Nr. 1997/12868

»1. Der Übergang zum Feststellungsbegehren nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig, und zwar auch dann, wenn der Kläger Revisionsbeklagter ist (Anschluß an BFHE 100, 436). 2. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist bei Verpflichtungsbeklagten entsprechend anwendbar. 3. Ein Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist stets zu bejahen, wenn es um die Ablehnung der Zulassung zur Steuerberaterprüfung geht. 4. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG, wonach dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ein Lebenslauf beizufügen ist, ist rechtswirksam. Angaben in einem Fragebogen entsprechen im Regelfall nicht den Anforderungen, die an einen Lebenslauf zu stellen sind. 5. Der Streitwert eines Verfahrens, in dem es um die Zulassung zur Steuerberaterprüfung geht, beträgt 8.000 DM.«

Normenkette:

DVStBerG § 4 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 140 Abs. 1, § 140 Abs. 3 (a. F.), § 146 Abs. 2 (a. F.); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ; GKG § 14 Abs. 1 (a. F.), § 25 Abs. 1 (n. F.); StBerG § 118 ;

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) den Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ablehnen durfte, weil dieser den nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG) geforderten Lebenslauf nicht vorgelegt hatte.