I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) den Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ablehnen durfte, weil dieser den nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG) geforderten Lebenslauf nicht vorgelegt hatte.
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