BFH vom 23.05.1975
VI R 54/73
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 ; FGO § 64 Abs. 1 Satz 1; LStDV § 3 Abs. 1, 2 ; LStR (1970) Abschn. 14 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 116, 142
BStBl II 1975, 715

BFH - 23.05.1975 (VI R 54/73) - DRsp Nr. 1997/12529

BFH, vom 23.05.1975 - Aktenzeichen VI R 54/73

DRsp Nr. 1997/12529

»1. Eine Klage, die von der zur Erhebung befugten Person als Vertreter einer Behörde nicht eigenhändig unterschrieben wurde, erfüllt die Voraussetzung der Schriftlichkeit, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem amtlich gesiegelten Beglaubigungsvermerk versehen ist, der von einem siegelführenden Beamten unterschrieben wurde. 2. Veranlaßt der Arbeitgeber die Unterbringung und Verpflegung von Lehrlingen in betriebsfremden Heimen, so ist der Betrag lohnzuversteuern, den der Arbeitgeber für den einzelnen Heimplatz bezahlt. Die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten scheidet auch dann aus, wenn ein Teil der Lehrlinge in betriebseigenen Heimen untergebracht ist und die Verwaltung in diesen Fällen die Anwendung der amtlichen Sachbezugswerte als Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer zuläßt.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 ; FGO § 64 Abs. 1 Satz 1; LStDV § 3 Abs. 1, 2 ; LStR (1970) Abschn. 14 Abs. 2 Satz 3;

Gründe: