BFH vom 24.08.1976
VII R 17/74
Normen:
DVStBerG § 5, § 10, § 12, § 19, § 21; StBerG (a.F.) § 118 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 106
BStBl II 1976, 797

BFH - 24.08.1976 (VII R 17/74) - DRsp Nr. 1997/13057

BFH, vom 24.08.1976 - Aktenzeichen VII R 17/74

DRsp Nr. 1997/13057

»1. Es ist kein Mangel im Verfahren der Steuerberaterprüfung, wenn bei im wesentlichen übereinstimmenden Notenvorschlägen der Gutachter der Prüfungsausschuß über die Bewertung einer schriftlichen Arbeit entscheidet, ohne daß alle seine Mitglieder die Arbeit durchgesehen haben. 2. Es ist nicht Aufgabe des FG, schriftliche Arbeiten im Rahmen der Steuerberaterprüfung aufgrund eigenen Sachverstandes zu bewerten. Deshalb kann sich der Prüfling nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm einige nach der Musterlösung vorgesehene Punkte noch hätten gutgebracht werden müssen. Zu entscheiden ist, ob bei der Endbewertung der Arbeit allgemeingültig Bewertungsmaßstäbe außer acht gelassen worden sind (Anschluß an BFHE 110, 94). 3. § 12 Abs. 1 DVStBerG a.F., der eine abgekürzte Prüfung für Wirtschaftsprüfer vorsieht, ist rechtswirksam. 4. Ein Wirtschaftsprüfer, der sich der abgekürzten Steuerberaterprüfung unterzieht, ist zur mündlichen Prüfung auch dann zuzulassen, wenn seine beiden schriftlichen Arbeiten nur mit "mangelhaft" bewertet worden sind.«

Normenkette:

DVStBerG § 5, § 10, § 12, § 19, § 21; StBerG (a.F.) § 118 ;