BFH vom 25.02.1976
I R 77/74
Normen:
FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 5 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 118, 361
BStBl II 1976, 431

BFH - 25.02.1976 (I R 77/74) - DRsp Nr. 1997/12852

BFH, vom 25.02.1976 - Aktenzeichen I R 77/74

DRsp Nr. 1997/12852

»1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß der BFH auf Grund mündlicher Verhandlung ein Urteil erläßt, welches auf rechtlichen Erwägungen beruht, die von denen des vorausgegangenen Vorbescheids abweichen und die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurden. 2. Der Senat hält an der Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Wohnungsunternehmen fest (vgl. Urteil vom 01.02.1973 I R 87/71 , BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410). Die Begünstigungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht anzuwenden, wenn auf die neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ausgeübten Tätigkeiten mehr als 25 v.H. der Gesamterträge des Unternehmens entfallen.«

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 5 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr (1963) u.a. Grundbesitz verwaltete und nutzte. Ihre Organgesellschaft, die B-GmbH, verwaltete fertiggestellte fremde Wohngebäude und errichtete eigene Wohngebäude ohne Veräußerungsabsicht.