BFH vom 26.03.1981
VII R 14/78
Normen:
StBerG § 3 Nr. 1, § 32 Abs. 2, Abs. 3, §§ 49 ff., § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 1, § 72;
Fundstellen:
BFHE 133, 322
BStBl II 1981, 586

BFH - 26.03.1981 (VII R 14/78) - DRsp Nr. 1997/14958

BFH, vom 26.03.1981 - Aktenzeichen VII R 14/78

DRsp Nr. 1997/14958

»1. Das Verlangen des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG, daß eine Gesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden soll, von Steuerberatern "verantwortlich geführt" wird, bedeutet, daß die mit der Leitung der Gesellschaft betrauten Steuerberater bei ihrer geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen so unabhängig und weisungsfrei sein müssen wie ein freier Steuerberater. 2. An den durch § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG geforderten Nachweis, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird, sind in dem Maße erhöhte Anforderungen zu stellen, wie durch die Beherrschung der Gesellschaft durch Berufsfremde von vornherein die Gefahr besteht, daß diese auf die Tätigkeit der im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater Einfluß nehmen können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit eindeutig gewerblicher Zielsetzung ist und bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung eingeschaltet werden soll.«

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 1, § 32 Abs. 2, Abs. 3, §§ 49 ff., § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 1, § 72;