BFH vom 26.03.1985
IX R 110/82
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 519

BFH - 26.03.1985 (IX R 110/82) - DRsp Nr. 1997/16241

BFH, vom 26.03.1985 - Aktenzeichen IX R 110/82

DRsp Nr. 1997/16241

»Eine KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist, auch wenn sie mangels Ausübung eines Handelsgewerbes als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu werten ist, in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO unter Heranziehung der vom BFH im Urteil vom 04.05.1972 IV 251/64 (BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672) aufgestellten Auslegungsgrundsätze dieser Vorschrift befugt, gegen einen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid Klage zu erheben.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 60 Abs. 3 ;

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Verlags- und Druckerei KG (KG).

Bis zum Streitjahr 1975 war Gegenstand des Unternehmens der Klägerin die Verpachtung der zu ihrem Betrieb gehörenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände an eine GmbH und an Dritte. Das Pachtverhältnis mit der GmbH war laut Pachtvertrag vom 30. Dezember 1959 zum 1. Januar 1960 neu geordnet worden und endete vereinbarungsgemäß zum 31. Dezember 1974. Die Klägerin hat zum 1. Januar 1960 die Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 erklärt. Seit diesem Zeitpunkt erzielt die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § Abs. Nr. . Im Streitjahr bestand die Tätigkeit der Klägerin in der Vermietung von vier Geschäftsgrundstücken an die GmbH und an Dritte. Auch vor dem Streitjahr hatte die Klägerin neben der Betriebsverpachtung Grundstücke vermietet.