BFH vom 26.11.1979
GrS 2/79
Normen:
FGO § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 246
BStBl II 1980, 156

BFH - 26.11.1979 (GrS 2/79) - DRsp Nr. 1997/14382

BFH, vom 26.11.1979 - Aktenzeichen GrS 2/79

DRsp Nr. 1997/14382

»Der Große Senat hält daran fest, daß ein Senat auch in einer Beschlußsache, in welcher über eine Beschwerde zu entscheiden ist, den Großen Senat nur in der Besetzung mit fünf Richtern anrufen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435; vom 28.11.1977 GrS 4/77, BFHE 124, 130, BStBl II 1978, 229).«

Normenkette:

FGO § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, 4 ;

A. Sachverhalt, Anrufungsbeschluß des VII. Senats

I. Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 19. Juni 1979 VII B 16/78 (BFHE 128, 27, BStBl II 1979, 565) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gesuchs auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig, wenn inzwischen das Finanzgericht (FG) in der Hauptsache unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden hat und gegen die Entscheidung Revision eingelegt ist?

2. Muß ein Senat in Beschlußsachen den Großen Senat in der Besetzung mit fünf Richtern auch dann anrufen, wenn über eine Beschwerde zu entscheiden ist?