A. Sachverhalt, Anrufungsbeschluß des VII. Senats
I. Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 19. Juni 1979 VII B 16/78 (BFHE 128, 27, BStBl II 1979, 565) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gesuchs auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig, wenn inzwischen das Finanzgericht (FG) in der Hauptsache unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden hat und gegen die Entscheidung Revision eingelegt ist?
2. Muß ein Senat in Beschlußsachen den Großen Senat in der Besetzung mit fünf Richtern auch dann anrufen, wenn über eine Beschwerde zu entscheiden ist?
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