A.
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 16. Juni 1977 IV B 59/76 (BFHE 122, 430, BStBl II 1977, 753) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist eine vom Finanzgericht (FG) nach Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 iVm § 115 Abs 2 Nr 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde gegen einen nach § 69 Abs 3 FGO ergangenen Beschluß unzulässig, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung nicht auf die Auslegung des § 69 FGO, sondern auf die materielle Rechtsfrage bezieht, derentwegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestritten und deshalb dessen Aussetzung der Vollziehung begehrt wird?
B.
I. Der Anrufung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde.
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