I. Die Eheleute A haben beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Berichtigung des Rubrums des in der Vermögensteuersache der Eheleute A gegen Finanzamt (FA) X ergangenen Urteils beantragt. Zur Begründung des auf § 108 FGO gestützten Antrags haben sie vorgetragen, als Bevollmächtigter erscheine im Rubrum nur der Steuerberater B, während sie mit Schreiben vom ... auch Herrn A in dieser Streitsache Vollmacht erteilt hätten.
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