BFH vom 27.02.1970
III B 3/69
Normen:
FGO § 107 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 94
BStBl II 1970, 546

BFH - 27.02.1970 (III B 3/69) - DRsp Nr. 1997/10117

BFH, vom 27.02.1970 - Aktenzeichen III B 3/69

DRsp Nr. 1997/10117

»Das Gericht kann die Berichtigung des Rubrums eines Urteils nur unter den Voraussetzungen des § 107 FGO vornehmen. Eine Berichtigung des Rubrums ist daher nach § 107 FGO bereits dann unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, daß die in Frage stehende Unrichtigkeit auf einem Denkfehler beruht.«

Normenkette:

FGO § 107 ;

I. Die Eheleute A haben beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Berichtigung des Rubrums des in der Vermögensteuersache der Eheleute A gegen Finanzamt (FA) X ergangenen Urteils beantragt. Zur Begründung des auf § 108 FGO gestützten Antrags haben sie vorgetragen, als Bevollmächtigter erscheine im Rubrum nur der Steuerberater B, während sie mit Schreiben vom ... auch Herrn A in dieser Streitsache Vollmacht erteilt hätten.