I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 Eigentümer eines 1940 erbauten Einfamilienhauses mit einer erklärten Wohnfläche von 258 qm und einer Grundstücksgröße von 2.099 qm. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ermittelte den Grundstückswert im Sachwertverfahren und stellte zum 1. Januar 1964 durch Hauptfeststellung einen Einheitswert von 283.400 DM fest. Im Einspruchsverfahren ermäßigte das FA den Einheitswert auf 245.900 DM. Das Finanzgericht (FG) entschied nach Augenscheineinnahme durch Zwischenurteil, der Einheitswert des Grundstücks sei zu Recht im Sachwertverfahren ermittelt worden. Auf die Revision des Klägers hob der erkennende Senat das Zwischenurteil durch Urteil vom 30. Mai 1975 III R 72/74 (BFHE 116, 93, BStBl II 1975, 714) auf.
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