BFH vom 27.05.1975
VII R 80/74
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 ; StBerG (a. F.) § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 315
BStBl II 1975, 860

BFH - 27.05.1975 (VII R 80/74) - DRsp Nr. 1997/12604

BFH, vom 27.05.1975 - Aktenzeichen VII R 80/74

DRsp Nr. 1997/12604

»Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch Zurücknahme oder anders erledigten Verwaltungsaktes liegt vor, wenn ein ehemaliger - nunmehr zum Steuerberater bestellter - Steuerbevollmächtigter geltend macht, die beantragte erleichterte Zulassung zur Steuerberaterprüfung sei ihm zu Unrecht verweigert worden, weil die Behörde das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Bewährung" fälschlich verneint habe.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 ; StBerG (a. F.) § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der am 23. November 1960 die Prüfung als Helfer in Steuersachen bestanden hatte, wurde nach Erlaß des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) antragsgemäß am 2. November 1961 nach § 109 Abs. 2 StBerG a.F. in das Berufsregister für Steuerbevollmächtigte eingetragen. Am 26. Januar 1965 erteilte ihm der Landgerichtspräsident in X die Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Er führt seitdem die zusätzliche Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand".