BFH vom 27.07.1977
I R 207/75
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 123, 286
BStBl II 1978, 11

BFH - 27.07.1977 (I R 207/75) - DRsp Nr. 1997/13549

BFH, vom 27.07.1977 - Aktenzeichen I R 207/75

DRsp Nr. 1997/13549

»Eine Klage ist schriftlich erhoben, wenn zwar nicht die "Erstschrift", aber das an demselben Tag beim FG eingegangene, als "Zweitschrift" bezeichnete Schriftstück die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers trägt.«

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich im Rechtsbehelfsverfahren gegen geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1965 bis 1968 und gegen den endgültigen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1969. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat den Einspruch der Klägerin durch Einspruchentscheidung vom 26. Juli 1972 abgewiesen, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 28. Juli 1972 zugestellt wurde. Am 16. August 1972 ging beim Finanzgericht (FG) die Klage in Sachen Körperschaftsteuer 1965 bis 1969 ein, die auf dem Kopfbogen den Namen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auswies. Der Klageschriftsatz trug jedoch keine eigenhändige Unterschrift, sondern nur den maschinengeschriebenen, in Klammern gesetzten Namen des Prozeßbevollmächtigten. Im Verfahren vor dem FG reichte das FA eine vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Zweitschrift der Klage ein, die am 15. August 1972 beim FA eingegangen war.