I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin einer 1971 bezugsfertig errichteten Eigentumswohnung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ermittelte den Wert dieser Wohnung im Ertragswertverfahren und stellte zum 1. Januar 1974 durch Nachfeststellung einen Einheitswert von 30.300 DM fest. Das FA setzte als übliche Miete die Kostenmiete an, die es mit 6vH der Grundstücks- und Baukosten schätzte. Diese Miete erhöhte es um 5vH wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter.
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