BFH vom 28.01.1977
III R 58/76
Normen:
BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 359
BStBl II 1977, 376

BFH - 28.01.1977 (III R 58/76) - DRsp Nr. 1997/13267

BFH, vom 28.01.1977 - Aktenzeichen III R 58/76

DRsp Nr. 1997/13267

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteile vom 11.10.1974 III R 103/75 , BFHE 113, 382, BStBl 2, 1975, 54, und vom 13.12.1974 III R 82/73 , BFHE 114, 264, BStBl 2, 1975, 191), daß bei Bewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der pauschalierten Kostenmiete eine Erhöhung der Miete wegen Übernahme der Kosten der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin einer 1971 bezugsfertig errichteten Eigentumswohnung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ermittelte den Wert dieser Wohnung im Ertragswertverfahren und stellte zum 1. Januar 1974 durch Nachfeststellung einen Einheitswert von 30.300 DM fest. Das FA setzte als übliche Miete die Kostenmiete an, die es mit 6vH der Grundstücks- und Baukosten schätzte. Diese Miete erhöhte es um 5vH wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter.