BFH vom 28.03.1974
IV R 172/71
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 189
BStBl II 1975, 9

BFH - 28.03.1974 (IV R 172/71) - DRsp Nr. 1997/12192

BFH, vom 28.03.1974 - Aktenzeichen IV R 172/71

DRsp Nr. 1997/12192

»In der Regel sind die Grundsätze zur Ermittlung des Nutzungswertes der zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung des Landwirts, die im Urteil vom 30.01.1974 IV R 105/72 (BFHE 112, 35, BStBl II 1974, 608) dargelegt sind, für die zu einem gärtnerischen Betriebsvermögen gehörende Wohnung des Betriebsinhabers nicht anwendbar. Ob für eine solche Wohnung zur Ermittlung des Nutzungswertes die allgemeinen Grundsätze (vgl. Urteil vom 10.08.1972 VIII R 82/71 , BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883) anzuwenden sind oder nach der obigen Entscheidung Abschläge a) wegen der sich aus der Zugehörigkeit zur Landwirtschaft ergebenden generellen wertmindernden Faktoren und b) wegen der besonderen den Wert beeinträchtigenden Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind, ist jedoch in jedem Fall gesondert festzustellen.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1959 bis 1963 der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die einen Gartenbaugroßbetrieb betreibt, ist im Revisionsverfahren noch die Höhe der Nutzungswerte der zum Betriebsvermögen gehörigen Wohnungen von drei Gesellschaftern streitig.