BFH vom 28.11.1974
I R 62/74
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3, § 68, § 127 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 167
BStBl II 1975, 209

BFH - 28.11.1974 (I R 62/74) - DRsp Nr. 1997/12315

BFH, vom 28.11.1974 - Aktenzeichen I R 62/74

DRsp Nr. 1997/12315

»1. Wird in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren darum gestritten, welche Personen als Mitunternehmer einer OHG anzusehen sind, so sind die Gesellschafter jedenfalls dann von der Rechtsfrage betroffen und nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wenn ihre Beteiligung durch die Entscheidung berührt werden kann. Bei Klageführung durch die Gesellschaft sind sie nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.05.1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672). 2. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß der zur Geschäftsführung berufene und als Vertreter der klagenden OHG auftretende Gesellschafter die Klage gleichzeitig im eigenen Namen erheben will. 3. Die Vorschrift des § 127 FGO ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Änderungen eines Steuerbescheides oder Gewinnfeststellungsbescheides vor Einlegung der Revision erfolgt ist, sofern nur der Antrag nach § 68 FGO nach Rechtshängigkeit beim Revisionsgericht gestellt wird.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3, § 68, § 127 ;