BFH vom 28.11.1977
GrS 3/77
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 11 § 73 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 43
BStBl II 1978, 105

BFH - 28.11.1977 (GrS 3/77) - DRsp Nr. 1997/13602

BFH, vom 28.11.1977 - Aktenzeichen GrS 3/77

DRsp Nr. 1997/13602

»1. Kosten eines Verkehrsunfalls, den ein Steuerpflichtiger bei einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt mit einem Kfz erlitten hat, sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil der Unfall darauf beruht, daß der Steuerpflichtige bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. 2. Der Große Senat kann mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses dem nicht entgegensteht. Die Besetzung des Großen Senats besteht dann aus einer Zusammenfassung der für die Einzelvorlagen zuständigen Besetzungen unter Ausschluß einer etwaigen Mehrfachrepräsentation eines beteiligten Senats.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 11 § 73 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. 1. Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 18. Februar 1977 VI R 201/75 (BFHE 121, 349, BStBl II 1977, 348) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 11 Abs 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: