BFH vom 29.03.1973
IV B 89/70
Fundstellen:
BFHE 108, 574
BStBl II 1973, 535

BFH - 29.03.1973 (IV B 89/70) - DRsp Nr. 1997/11542

BFH, vom 29.03.1973 - Aktenzeichen IV B 89/70

DRsp Nr. 1997/11542

»Der IV. Senat schließt sich dem Beschluß des V. Senats vom 10.02.1972 V B 33/71 (BFHE 104, 306, BStBl II 1972, 355), wonach im Einspruchsverfahren die Kosten eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, der sich selbst vertreten hat, nicht erstattungsfähig sind, auch für den Fall an, daß sich ein Rechtsanwalt im Einspruchsverfahren selbst vertreten hat.«

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist von Beruf Rechtsanwalt. Er führte in eigener Sache einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1964. Im Laufe des Klageverfahrens erledigte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache. Daraufhin wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 FGO durch rechtskräftigen Beschluß dem Finanzamt (FA) auferlegt.