I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist von Beruf Rechtsanwalt. Er führte in eigener Sache einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1964. Im Laufe des Klageverfahrens erledigte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache. Daraufhin wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 FGO durch rechtskräftigen Beschluß dem Finanzamt (FA) auferlegt.
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