BFH vom 29.07.1975
VII B 49/75
Normen:
FGO § 128 Abs. 3, § 142 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 111
BStBl II 1975, 715

BFH - 29.07.1975 (VII B 49/75) - DRsp Nr. 1997/12530

BFH, vom 29.07.1975 - Aktenzeichen VII B 49/75

DRsp Nr. 1997/12530

»1. Die Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist keine Entscheidung in einer Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne des § 128 Abs. 3 FGO. 2. Die nach Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts für diese Instanz ist in der Regel unzulässig.«

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3, § 142 ;

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihn zu einem Seminar nach § 118b StBerG i.d.F. des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. August 1972 (Bundesgesetzblatt I 1972 S. 1401 - BGBl I 1972, 1401 -) zuzulassen und ihm für dieses Verfahren das Armenrecht zu bewilligen. Das FG lehnte diesen Antrag durch Beschluß vom 4. April 1975 ab. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Durch einen weiteren Beschluß vom 4. April 1975 hat das FG auch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beschwerde ist unzulässig.