BFH vom 29.07.1976
V B 10/76
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3, § 143 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 380
BStBl II 1976, 684

BFH - 29.07.1976 (V B 10/76) - DRsp Nr. 1997/13000

BFH, vom 29.07.1976 - Aktenzeichen V B 10/76

DRsp Nr. 1997/13000

»1. Die Revision ist auf Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil in einem tragenden Grund von einer neuen Entscheidung des BFH abweicht, die der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht kennen konnte (im Anschluß an den Beschluß des BFH vom 20.06.1974 VI B 15/74 , BFHE 112, 342, BStBl 2.1974, 583). 2. Im Beschluß, mit dem der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben wird, kann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden werden.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3, § 143 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der in G seit vielen Jahren eine Fremdenpension betreibt, erwarb gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Grundstück und errichtete zur Erweiterung seines Unternehmens darauf in den Jahren 1968 und 1969 ein Gebäude, das er im Jahre 1969 in Betrieb nahm.