A. Sachverhalt, Anrufungsbeschluß des IV. Senats und Stellungnahme der Beteiligten
I. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs -BFH- (der vorlegende Senat) hat mit Beschluß vom 26. Mai 1981 IV R 153/75 (BFHE 133, 525, BStBl II 1981, 733, jeweils nur Leitsätze) nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und mit Beschluß vom 26. August 1982 hilfsweise nach § 11 Abs. 4 FGO dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Sind Wertpapiere, die im Rahmen eines sog. "echten" Pensionsgeschäfts übertragen werden, als Vermögensgegenstände des Pensionsgebers oder des Pensionsnehmers zu bilanzieren?
2. Kann der Pensionsnehmer, auf den im Wege eines "echten" Pensionsgeschäftes Wertpapiere der in § 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Art übertragen worden sind, die Steuerfreiheit nach § 3a EStG in Anspruch nehmen?
II. Der Revision, über die der IV. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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