BFH vom 30.01.1974
I R 139/71
Normen:
AO § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 216 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 218 Abs. 2, 4 ; EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 6a, § 11 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 125
BStBl II 1974, 454

BFH - 30.01.1974 (I R 139/71) - DRsp Nr. 1997/11991

BFH, vom 30.01.1974 - Aktenzeichen I R 139/71

DRsp Nr. 1997/11991

»1. § 6a EStG ist anzuwenden, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmern mit Rücksicht auf geleistete Dienste Versorgungsleistungen nach Eintritt des vereinbarungsgemäß näher bezeichneten Versorgungsfalles versprochen hat. 2. Dem Urteil des BFH vom 08.02.1973 IV R 40/71 (BFHE 108, 227, BStBl II 1973, 359) wird darin beigetreten, daß auch die Einräumung eines endgültigen, durch keinen Vorbehalt bedingten Anspruchs auf Versorgungsleistungen eine mögliche Art der Pensionszusage darstellt. 3. Sogenannte "Gewinnbeteiligungen" sind nicht im Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen, wenn sie erst nach Eintritt des Versorgungsfalles in monatlichen Raten auszuzahlen sind.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 216 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 218 Abs. 2, 4 ; EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 6a, § 11 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG - hat während der Streitjahre 1963 bis 1966 - wie schon früher - leitenden Angestellten sogenannte Gewinnbeteiligungen nach Maßgabe einer Vereinbarung vom 30. Dezember 1953 mit u.a. folgendem Wortlaut zugesagt: