I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie betreiben außerdem eine Landwirtschaft von 5,24ha. Der Gewinn aus der Landwirtschaft ist nach dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965 (GDL) ermittelt. Er lag im Streitjahr 1972 unter 2.400 DM.
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