BFH vom 30.04.1976
VI R 34/75
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 3 ; GDL § 12;
Fundstellen:
BFHE 119, 54
BStBl II 1976, 539

BFH - 30.04.1976 (VI R 34/75) - DRsp Nr. 1997/12912

BFH, vom 30.04.1976 - Aktenzeichen VI R 34/75

DRsp Nr. 1997/12912

»1. Unbare, in Naturalleistungen bestehende Altenteilslasten eines Hofübernehmers sind grundsätzlich als dauernde Lasten (Sonderausgaben) in ihrer vollen Höhe abziehbar. Sie stehen, auch wenn die Einkünfte des Hofübernehmers aus Land- und Forstwirtschaft unter dem Freibetrag des § 13 Abs. 3 EStG in Höhe von 2.400 DM liegen, nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. 2. Die Höhe der unbaren Altenteilslasten ist in der Regel zu schätzen. Der VI. Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats im Urteil vom 09.10.1975 IV R 161/71 (BFHE 117, 158, BStBl II 1976, 67) an, daß für eine der Gewinnermittlung des GDL angepaßte Typisierung der Altenteilslasten durch Ansatz niedriger Pauschbeträge die Rechtsgrundlage fehlt.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 3 ; GDL § 12;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie betreiben außerdem eine Landwirtschaft von 5,24ha. Der Gewinn aus der Landwirtschaft ist nach dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965 (GDL) ermittelt. Er lag im Streitjahr 1972 unter 2.400 DM.