I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm im Jahre 1980 an der Steuerbevollmächtigtenprüfung teil. Im Anschluß an den mündlichen Teil der Prüfung am 2. Juni 1980 gab der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-) dem Kläger bekannt, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Diese Entscheidung beruhte auf folgender Benotung der Prüfungsleistungen des Klägers:
1. Schriftliche Prüfungsleistungen:
Buchführungsklausur 3,5; Einkommensteuerklausur 4; Umsatzsteuerklausur 5
2. Mündliche Prüfungsleistungen:
Vortrag 5,5; Umsatzsteuer und Berufsrecht 4,5; Ertragsteuern 3,5; Betriebswirtschaft und Wirtschaftsrecht 5; AO, FGO, BGB 4,5; BewG, VSt, VerkSt 4.
Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ging der Prüfungsausschuß von Punkteschlüsseln aus, auf die sich die Erstgutachter in Vorbesprechungen geeinigt hatten. Das Bewertungsschema sah vor:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|