BFH - Beschluß vom 01.06.1988 (X B 41/88) - DRsp Nr. 1996/13024
BFH, Beschluß vom 01.06.1988 - Aktenzeichen X B 41/88
DRsp Nr. 1996/13024
»1. Ein Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienenen Zeugen (§ 82FGO i. V. m. § 380 Abs. 1ZPO) kann auch noch nach Abschluß des Verfahrens festgesetzt werden.2. Das Ordnungsgeld ist - vorbehaltlich einer genügenden Entschuldigung (§ 381ZPO) - jedenfalls dann festzusetzen, wenn das Gericht die Sache wegen des Ausbleibens des Zeugen vertagen mußte.3. Entnimmt das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes dem oberen Betragsrahmen des Art. 6 Abs. 1EGStGB, bedarf dies der Begründung.«