BFH - Beschluß vom 01.10.1999
VII R 32/98
Normen:
BGB § 133 ; FGO § 72 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2392
BFH/NV 2000, 149
BFHE 189, 252
BStBl II 2000, 33
DB 1999, 2348
NVwZ-RR 2000, 334
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Beschluß vom 01.10.1999 (VII R 32/98) - DRsp Nr. 2000/777

BFH, Beschluß vom 01.10.1999 - Aktenzeichen VII R 32/98

DRsp Nr. 2000/777

»1. Der durch die Anfechtung eines Steuerbescheides über Eingangsabgaben bestimmte Streitgegenstand ist jedenfalls dann teilbar, wenn sich der Steuerbescheid auf unterschiedliche, selbständig zu beurteilende Einfuhrfälle bezieht und sich aus ihm für jeden einzelnen Fall die jeweiligen Abgaben ergeben; insoweit kann die dagegen gerichtete Klage auch teilweise zurückgenommen werden. 2. Eine (teilweise) Klagerücknahme liegt auch dann vor, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt ist, sondern sich der auf die Rücknahme der Klage gerichtete Wille den betreffenden Schriftsätzen durch Auslegung entnehmen läßt.«

Normenkette:

BGB § 133 ; FGO § 72 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Entscheidung des Senats beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: