BFH - Beschluß vom 01.12.1993
X R 99/91
Normen:
EStG §§ 39a Abs. 2, 41b Abs. 1 ; FGO §§ 100 Abs. 1 S. 4, 151 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 420
BFHE 173, 9
BStBl II 1994, 305
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 01.12.1993 (X R 99/91) - DRsp Nr. 1996/9945

BFH, Beschluß vom 01.12.1993 - Aktenzeichen X R 99/91

DRsp Nr. 1996/9945

»Trägt das FA aufgrund eines dem Klagebegehren des Steuerpflichtigen stattgebenden Urteils auf dessen Lohnsteuerkarte vorbehaltlos den begehrten Freibetrag ein, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision des Faß gegen das Urteil des FG.«

Normenkette:

EStG §§ 39a Abs. 2, 41b Abs. 1 ; FGO §§ 100 Abs. 1 S. 4, 151 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1990 beantragten sie u.a., für Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 und für die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG einen Freibetrag von 39.256 DM je zur Hälfte auf ihren Lohnsteuerkarten einzutragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte insgesamt nur einen Freibetrag von 19.200 DM. Der Einspruch der Kläger war erfolglos.

Mit der Klage hielten die Kläger zunächst an ihrem ursprünglichen Begehren fest. In der mündlichen Verhandlung machten sie nur noch einen Betrag von 36.860 DM geltend. Das Finanzgericht (FG) entsprach dem Antrag und verpflichtete das FA, diesen Betrag je zur Hälfte auf den Lohnsteuerkarten der Kläger einzutragen. Das Urteil des FG wurde im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 28.11.1990 verkündet.