BFH - Beschluß vom 01.12.1999
XI B 29/99

BFH - Beschluß vom 01.12.1999 (XI B 29/99) - DRsp Nr. 2000/9915

BFH, Beschluß vom 01.12.1999 - Aktenzeichen XI B 29/99

DRsp Nr. 2000/9915

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind nicht gegeben. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht dargelegt, eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder ein Verfahrensmangel sind nicht bezeichnet worden. Der Beschluss ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.