Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind nicht gegeben. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht dargelegt, eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder ein Verfahrensmangel sind nicht bezeichnet worden. Der Beschluss ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
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