BFH - Beschluss vom 01.12.2004
XI B 102/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5640/03

BFH - Beschluss vom 01.12.2004 (XI B 102/04) - DRsp Nr. 2005/4115

BFH, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen XI B 102/04

DRsp Nr. 2005/4115

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht von einer dazu befugten Person eingelegt worden. Die als Prozessbevollmächtigte aufgetretene X-AG war nicht postulationsfähig, so dass deren Prozesshandlungen unwirksam waren.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind gemäß § 62a Abs. 2 FGO auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO tätig werden. Soweit es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und um Aktiengesellschaften (AG) handelt, bedürfen diese allerdings der Zulassung gemäß §§ 59c ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 15/03, BFH/NV 2004, 855; vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, BFH/NV 2004, 1290). Diese Zulassung liegt für die X-AG nicht vor, so dass eine wirksame Vertretung nicht möglich war.