I. Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob die in § 361 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung (AO 1977) und in § 69 Abs. 2 Satz 8 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltene Regelung mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1993 und 1994) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie besaßen in den Streitjahren einen Wohnsitz in Deutschland und einen weiteren in Spanien, wo sie sich überwiegend aufhielten. Der Ehemann war Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH; die Ehefrau erzielte als Arbeitnehmerin dieser GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegenüber den Antragstellern für die Streitjahre Steuerbescheide mit folgenden Festsetzungen:
1993 1994
Einkommensteuer 687 636,00 DM 1 032 931,00 DM
./. Lohnsteuer 89 261,00 DM 79 936,00 DM
./. Kapitalertragsteuer 178 500,00 DM 306 000,00 DM
27 250,00 DM 122 423,00 DM
./. bereits getilgt 1 138,50 DM
Abschlußzahlung 27 250,00 DM 121 284,50 DM
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