BFH - Beschluß vom 02.11.1999
VII E 13/99

BFH - Beschluß vom 02.11.1999 (VII E 13/99) - DRsp Nr. 2000/2612

BFH, Beschluß vom 02.11.1999 - Aktenzeichen VII E 13/99

DRsp Nr. 2000/2612

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der A.-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, gegen den an die A. gerichteten --die Prozeßkostenhilfe (PKH) versagenden-- Beschluß des Finanzgerichts (FG) mit seinem, dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom 22. Juni 1999 VII B 48/99 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten für die A. mit Kostenrechnung vom ... mit ... DM angesetzt.

Dagegen wendet sich die A., vertreten durch die Geschäftsführerin, mit ihrer Erinnerung. Zur Begründung trägt die Erinnerungsführerin und Kostenschuldnerin (Kostenschuldnerin) sinngemäß vor, der Antrag sei nicht von der A., sondern von der Geschäftsführerin B. persönlich beim FG gestellt worden. Die Entscheidung sei daher nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen.

II. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.