BFH - Beschluss vom 02.12.2004
VIII E 4/04

BFH - Beschluss vom 02.12.2004 (VIII E 4/04) - DRsp Nr. 2005/1399

BFH, Beschluss vom 02.12.2004 - Aktenzeichen VIII E 4/04

DRsp Nr. 2005/1399

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wandte sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffend ihren Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter für die Zeit von Januar 1998 bis September 1999. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2004 als unbegründet zurück. Die Kosten des Verfahrens erlegte er der Erinnerungsführerin auf.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofes (BFH) erließ am 14. Mai 2004 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. eine Kostenrechnung über 178 EUR. Sie legte dabei einen Streitwert von 2 883 EUR zugrunde.

Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin. Sie trägt vor, dass das FG einen Streitwert von 2 500,22 EUR bzw. 4 890 DM festgesetzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der BFH demgegenüber von einem Streitwert von 2 883 EUR ausgehe.

Die Erinnerungsführerin beantragt, den Kostenansatz von 178 EUR auf 89 EUR herabzusetzen.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist statthaft. Mit der Erinnerung können grundsätzlich auch Einwendungen gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 21. November 2003 III E 5/03, BFH/NV 2004, 363).