BFH - Beschluss vom 21.11.2003
III E 5/03
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 1 Abs. 1 lit. c § 5 Abs. 1, 3, 5, 6 § 8 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 363

Befangenheit; Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen III E 5/03

DRsp Nr. 2004/330

Befangenheit; Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Mit dem bloßen Bestreiten der sachlichen Richtigkeit eines Beschlusses werden keine Umstände dargelegt, die auf eine unsachliche Einstellung der mitwirkenden Richter oder auf Willkür hindeuten könnten.2. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 1 Abs. 1 lit. c § 5 Abs. 1, 3, 5, 6 § 8 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 26. Juni 2003 III K 1/03 hat der Senat den vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer gestellten Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren ... des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 28. August 2003 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes auf ... EURO festgesetzt.

Gegen die Kostenrechnung legte der Bevollmächtigte namens des Kostenschuldners Erinnerung ein.

Die Prozessvertretung im vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren sei rechtmäßig gewesen. Der Bevollmächtigte sei postulationsfähig vor dem BFH. Deshalb würden die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Im Übrigen sei die Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2003 III K 1/03 unrechtmäßig.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.