BFH - Beschluss vom 03.04.2007
I B 151/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1671
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1951/03
FG Sachsen, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1949/03

BFH - Beschluss vom 03.04.2007 (I B 151/06) - DRsp Nr. 2007/13874

BFH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen I B 151/06 - Aktenzeichen I B 152/06

DRsp Nr. 2007/13874

Gründe:

Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist. Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 I B 49/06, BFH/NV 2007, 93).