Die Klage, mit der die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Herabsetzung der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) festgesetzten Grunderwerbsteuer einschließlich des Aufgeldes begehrt hatte, wurde mit Gerichtsbescheid vom 08.06.1993 durch den Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung des FA als unbegründet. Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe sah das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 FGO ab.
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