1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit der eines beratenden Betriebswirts ähnlich ist, ist durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1998 XI B 29/98, BFH/NV 1999, 607, m.w.N.; BFH-Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1771). Auch insoweit, als die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, es sei nicht geklärt, wie die Berufskenntnisse nachzuweisen seien, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung; dieser Nachweis ist nach allgemeinen Regeln zu erbringen (vgl. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2000, § 18 Rz. 129).
2. Die Divergenzrüge der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; in der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar ist. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welcher Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des BFH abweicht.
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