BFH - Beschluß vom 03.12.1997
IV B 120/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 713

BFH - Beschluß vom 03.12.1997 (IV B 120/96) - DRsp Nr. 1998/9046

BFH, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen IV B 120/96

DRsp Nr. 1998/9046

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 5. August 1996, mit dem unter Hinweis auf den vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 13. Juni 1996 lediglich festgestellt wurde, daß der Gerichtsbescheid vom 26. Februar 1996 als Urteil wirke. Gegen diese Entscheidung, wonach die auf den Gerichtsbescheid vom 26. Februar 1996 erneut erhobene Klage aus Gründen der Rechtssicherheit vor allem deshalb nicht in ein zulässiges Rechtsmittel umgedeutet werden könne, weil sie von einem Steuerberater erhoben worden sei, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgebracht. Nachdem der Gerichtsbescheid vom 26. Februar 1996 mangels eines Antrags auf mündliche Verhandlung als Urteil wirkt (§ 90a Abs. 3 FGO), wirken der danach ergangene Gerichtsbescheid vom 13. Juni 1996 ebenso wie das angefochtene Urteil nach Auffassung des Senats nur noch rein deklaratorisch.

Selbst wenn man jedoch mit den Klägern davon ausgeht, daß die Beschwerde gegen das Urteil des FG vom 5. August 1996 auch eine Überprüfung der in gleicher Sache vorangegangenen Entscheidungen des FG vom 26. Februar und 13. Juni 1996 eröffnet, liegen die gesetzlichen Gründe für eine Zulassung der Revision im Streitfall nicht vor.