BFH - Beschluß vom 03.12.1999
VIII B 124/97

BFH - Beschluß vom 03.12.1999 (VIII B 124/97) - DRsp Nr. 2000/2683

BFH, Beschluß vom 03.12.1999 - Aktenzeichen VIII B 124/97

DRsp Nr. 2000/2683

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise geltend gemacht.

1. Sie hat einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig gerügt.