BFH - Beschluss vom 03.12.2002
IX B 126/02

BFH - Beschluss vom 03.12.2002 (IX B 126/02) - DRsp Nr. 2003/3772

BFH, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen IX B 126/02

DRsp Nr. 2003/3772

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2002 ab, ohne die Revision zuzulassen. Gegen den am 14. Juni 2002 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten am Montag, dem 15. Juli 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt deshalb schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht (ebenso Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 90a Rz. 16; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 90a FGO Rz. 11; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 90a FGO Rz. 15; Schoenfeld, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 142; kritisch von Wedel, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 90a Rz. 20 f.).

Obwohl das FG darauf in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids hingewiesen hat, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.