I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2002 ab, ohne die Revision zuzulassen. Gegen den am 14. Juni 2002 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten am Montag, dem 15. Juli 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt deshalb schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht (ebenso Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, §
Obwohl das FG darauf in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids hingewiesen hat, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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