BFH - Beschluss vom 03.12.2002
VIII B 77/02

BFH - Beschluss vom 03.12.2002 (VIII B 77/02) - DRsp Nr. 2003/3126

BFH, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen VIII B 77/02

DRsp Nr. 2003/3126

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der zur Zulassung der Revision führt, nicht gegeben.