BFH - Beschluss vom 03.12.2003
X B 146/03

BFH - Beschluss vom 03.12.2003 (X B 146/03) - DRsp Nr. 2004/1929

BFH, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen X B 146/03

DRsp Nr. 2004/1929

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Im Streitfall ist die Beschwerde vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich erhoben worden, der nicht Angehöriger einer der oben genannten Berufsgruppen ist. Die Einlegung der Beschwerde ist deshalb unwirksam.