BFH - Beschluss vom 03.12.2004
VII B 146/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1016/04

BFH - Beschluss vom 03.12.2004 (VII B 146/04) - DRsp Nr. 2005/2874

BFH, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen VII B 146/04

DRsp Nr. 2005/2874

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat am 9. März 2004 einen "Antrag auf Beweissicherung" beim Finanzgericht (FG) gestellt, mit dem sie beantragt hat, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) aufzugeben, die der X GmbH erteilte Zulassung zur Sammelzollanmeldung vorzulegen, hilfsweise, den Vorsteher des HZA als Zeugen über die Erteilung und den Verbleib jener Urkunde in mündlicher Verhandlung zu vernehmen. Das FG hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das auch im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) mögliche selbständige Beweisverfahren nicht für den Urkundsbeweis vorgesehen sei. Hinsichtlich des Hilfsantrags sei die Eilbedürftigkeit der beantragten Beweiserhebung wegen eines drohenden Beweisverlustes nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.