BFH - Beschluss vom 03.12.2004
XI B 92/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4533/03

BFH - Beschluss vom 03.12.2004 (XI B 92/04) - DRsp Nr. 2005/1890

BFH, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen XI B 92/04

DRsp Nr. 2005/1890

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht begründet worden ist.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Die Frist zur Begründung kann vom Vorsitzenden um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

Im Streitfall ist auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) die Begründungsfrist um einen Monat bis zum 23. Juli 2004 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet worden.

Eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist, wie sie der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 23. Juli 2004 beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Wie sich aus der Formulierung in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO "um einen weiteren Monat" unmissverständlich ergibt, kann die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nur einmalig um einen Monat verlängert werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768, m.w.N.).

Auf diese Rechtslage sowie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist der Kläger durch das Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. August 2004 hingewiesen worden. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt worden.