BFH - Beschluss vom 03.12.2007
II S 11/07

BFH - Beschluss vom 03.12.2007 (II S 11/07) - DRsp Nr. 2008/4406

BFH, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen II S 11/07

DRsp Nr. 2008/4406

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die geltend gemachten Gründe ergeben nicht, dass das Gericht den Anspruch des Klägers, Revisionsklägers und Rügeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a der Finanzgerichtsordnung).

1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juni 1960 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218; vom 27. Mai 1970 2 BvR 578/69, BVerfGE 28, 378, und vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, 367 f.).